Bitte beachten:
Der Antrag auf Teilnahme am Religionsunterricht der anderen Konfession (Teil B) gilt nur für Berufs- und Berufsfachschulen (§ 6 Abs. 7 Satz 2 BSO und § 36 Abs. 2 Satz 2 BFSO) und nur unter der Bedingung, dass es aus schulorganisatorischen oder personellen Gründen nicht möglich ist, für die Schülerinnen und Schüler den Religionsunterricht ihres eigenen Bekenntnisses anzubieten.